In finanziellen Schwierigkeiten treffen Geschäftsleiter Entscheidungen, die das Unternehmen und ihre persönliche Haftung betreffen können.
In finanziellen Schwierigkeiten treffen Geschäftsleiter Entscheidungen, die das Unternehmen und ihre persönliche Haftung betreffen können.
Unsere 2 Anwälte in diesem Rechtsgebiet:
Eine Unternehmenskrise verlangt schwierige Entscheidungen. Neben dem Fortbestand des Unternehmens können persönliche Vermögensinteressen und der Ruf seiner Geschäftsleiter betroffen sein. Im Insolvenzverfahren kann der Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsleiter für einen Massefehlbetrag oder andere Schäden in Anspruch nehmen. Eine genaue Kenntnis der Haftungsgrundlagen und frühzeitiges Handeln helfen, Risiken zu beherrschen.
Die Geschäftsleiterhaftung im niederländischen Recht beruht auf verschiedenen Regeln. Deren Voraussetzungen, Beweislast und Rechtsfolgen dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Geschäftsleiter müssen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Bei einer schwerwiegend vorwerfbaren Pflichtverletzung kann die Gesellschaft nach Artikel 2:9 BW Ersatz ihres Schadens verlangen; in der Insolvenz kann der Verwalter diesen Anspruch verfolgen. Die kollektive Verantwortung und die Möglichkeit individueller Entlastung sind zu prüfen. Diese Innenhaftung ist nicht automatisch mit einer Haftung für den gesamten Insolvenzfehlbetrag gleichzusetzen.
Für eine niederländische BV enthält Artikel 2:248 BW eine besondere Regelung; bei einer NV ist Artikel 2:138 BW relevant. Offensichtlich pflichtwidrige Geschäftsführung muss eine wesentliche Ursache der Insolvenz gewesen sein. Bei Verstößen gegen Buchführungs- oder Offenlegungspflichten gelten besondere Beweisregeln. Vorbehaltlich etwa eines unerheblichen Versäumnisses steht dann die pflichtwidrige Aufgabenerfüllung fest und wird ihr wesentlicher Beitrag zur Insolvenz vermutet. Diese Ursächlichkeitsvermutung kann widerlegt werden.
Auch Gläubiger können Ansprüche aus unerlaubter Handlung haben. Nach der sogenannten Beklamel-Norm kann ein Geschäftsleiter persönlich haften, wenn er im Namen der Gesellschaft Verpflichtungen eingeht, obwohl er weiß oder vernünftigerweise erkennen muss, dass diese nicht erfüllt werden können und keine ausreichenden Ersatzmöglichkeiten bestehen. Andere Fallgruppen betreffen die Vereitelung von Zahlung oder Zugriff. Selektive Zahlungen sind nicht automatisch rechtswidrig; ihre Umstände und der persönliche Vorwurf sind entscheidend.
Maßgeblich ist, ob kein vernünftig handelnder Geschäftsleiter unter denselben Umständen so gehandelt hätte. Unzureichende Buchführung, erhebliche Versäumnisse bei der Offenlegung, unverantwortliche Finanzpolitik oder systematische Missachtung von Steuerpflichten können relevant sein. Nicht jeder geschäftliche Misserfolg begründet persönliche Haftung.
Wir prüfen, welche Vorwürfe erhoben werden und ob die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage vorliegen. Je nach Fall kommen eine individuelle Entlastung, andere wesentliche Insolvenzursachen oder gesetzliche Möglichkeiten zur Mäßigung in Betracht. Wirtschaftliche Entwicklungen, Handlungen Dritter und die im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen können wichtig sein. Die Darlegung muss sich auf belastbare Unterlagen stützen.
Ordnungsgemäße Buchführung, rechtzeitige Offenlegung und nachvollziehbare Unternehmensführung bilden die Grundlage. Protokolle sollten erkennen lassen, welche Informationen, Alternativen und Interessen berücksichtigt wurden. In der Krise sind realistische Sanierungspläne, rechtzeitiger externer Rat und sorgfältige Kommunikation mit Gläubigern besonders wichtig. Unsere Checkliste für Geschäftsleiter behandelt praktische Maßnahmen.
Bei einem Anspruch des Verwalters analysieren wir die Vorwürfe und die Umstände der Insolvenz, sichern relevante Dokumente und entwickeln eine Verteidigungsstrategie. Auch ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn dadurch Kosten und Unsicherheiten begrenzt werden. Die passende Vorgehensweise hängt von Anspruch, Beweislage und wirtschaftlichen Interessen ab. Kontaktieren Sie uns frühzeitig.